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Gehölzschnitt im Sommer - was ist erlaubt?
Die Untere Naturschutzbehörde informiert Grundstückseigentümer, wie erforderlicher Heckenschnitt im Einklang mit dem Artenschutz funktionieren kann.
Pflanzenwachstum ist nicht auf den Frühling beschränkt - das wissen alle Grundstückseigentümer. Jetzt im Sommer werden allenthalben Hecken und Sträucher an den Grundstücksgrenzen zurückgeschnitten, weil sie sich über den Gehsteig ausbreiten oder weil der „Wildwuchs“ einfach als unschön und unordentlich empfunden wird.
Was als unschön und unordentlich empfunden wird, darüber lässt sich bekanntlich streiten. Nicht strittig ist, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahren für die Verkehrssicherheit ausgehen.
Das kann z.B. bedeuten, dass Äste von Sträuchern, die weit auf den Bürgersteig ragen und Passanten zum Ausweichen auf die Straße zwingen, zurückgeschnitten werden müssen, damit der Gehweg wieder gefahrlos genutzt werden kann.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) bekommt in diesem Zusammenhang immer wieder Anrufe von besorgten Bürgern, die davon ausgehen, dass während der Vogelbrutzeit keine Gehölze geschnitten werden dürfen und die befürchten, dass die Tiere zu Schaden kommen.
Um hier mehr Klarheit zu schaffen, wollen wir an dieser Stelle die naturschutzrechtlichen Vorschriften erläutern:
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es u. a. verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen Das heißt, eine Beseitigung oder ein radikaler Schnitt ist nicht erlaubt! (Allgemeiner Artenschutz gem. § 39 BNatSchG)
Mit dieser Regelung soll u.a. sichergestellt werden, dass die Vögel ungestört ihrem Brutgeschäft nachgehen und den Nachwuchs versorgen können und somit ihren Anteil am Bestand ihrer Art beitragen.
Der lange Zeitraum erklärt sich dadurch, dass einerseits Vögel, die im Winter hierbleiben, häufig schon relativ früh im Jahr mit dem Brutgeschäft beginnen, andererseits manche Vogelarten bis zu dreimal im Jahr brüten und sich die Jungenaufzucht daher bis weit in den Spätsommer hinein hinziehen kann.
Damit aber Grundstückseigentümer und Gartenbesitzer nicht in eine Zwickmühle geraten, wenn sie ihrer Verpflichtung hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder ihrem ästhetischen Empfinden nachkommen wollen, werden in § 39 BNatSchG ausdrücklich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen für zulässig erklärt. Das bedeutet, dass die Gehölze im besagten Zeitraum maßvoll zurückgeschnitten werden dürfen.
So bitte nicht!© Universitätsstadt Marburg
Bitte beachten Sie: Bei allen Schnittmaßnahmen an Gehölzen muss immer vorher sichergestellt werden, dass sich im Gehölz keine Nester von brütenden Vögeln befinden. Da ein Nest in einem belaubten Gehölz nicht leicht zu erkennen ist, sollte über einen gewissen Zeitraum beobachtet werden, ob Vögel mehrmals an derselben Stelle hinein und herausfliegen. Es ist höchstwahrscheinlich, dass sich dort ein Nest befindet.
Sollten belegte Nester vorhanden sein, ist dieser Bereich großräumig von der Schnittmaßnahme auszunehmen. Ist der Rückschnitt aus Verkehrssicherungsgründen zwingend erforderlich, dann ist er so vorzunehmen, dass die Vögel nicht gestört werden!
Bei Fragen können Sie sich gern an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untern Naturschutzbehörde wenden. Die Kontaktdaten finden Sie oben rechts auf dieser Seite.