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Winterdienst / Räum- und Streupflicht

Allgemeine Informationen

Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Der Winterdienst hat sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach besten Kräften die Begeh-/Befahrbarkeit sicherzustellen.

Im Allgemeinen verpflichten Städte und Gemeinden die Straßenanlieger durch eine Satzung, die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten.

Inwieweit diese durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen wurde, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung.

 

 
Dort, wo die Stadt Marburg für die Begeh-/Befahrbarkeit von Straßen, Wegen und Plätzen zuständig ist, räumt und streut der Dienstleistungsbetrieb der Stadt Marburg (DBM) mit der technischen Unterstützung verschiedener Räumfahrzeuge oder ganz einfach mit Schneeschieber und zumeist abstumpfenden Mitteln.

 

Über die einzelnen Pflichten der Anlieger/innen im Rahmen des Winterdienstes informiert der Flyer zum "Winterdienst in Marburg" weiter unten auf dieser Seite.

An Wegstrecken mit starker Steigung oder Gefälle stehen in Marburg sogenannte Streugutkisten bereit. Diese enthalten abstumpfende Mittel, mit denen sich alle, die zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto unterwegs sind, bedienen können, um die vor Ihnen liegende Wegstrecke passierbar zu machen.
Hier finden Sie die Standorte der Streugutkisten.

Rechtsgrundlage
  • § 9 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  • § 10 Abs. 4 HStrG
  • Ggf. Satzung Ihrer Gemeinde bzw. Stadt
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